Satzung des Vereins

Verein der Bibliophilen und Graphikfreunde Magdeburg und Sachsen-Anhalt e.V. »Willibald Pirckheimer«

§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein der Bibliophilen und Graphikfreunde Magdeburg und Sachsen-Anhalt e.V. »Willibald Pirckheimer« (im folgenden VBG) hat seinen Sitz in Magdeburg. Das Geschäftsjahr des VBG ist das Kalenderjahr.

(2) Der VBG gibt sich den Namen Willibald Pirckheimers (1470-1530), dessen Wirken als Humanist, Bibliophiler und Sammler maßstabsetzend für die Vereinstätigkeit ist.

§ 2 Zweck, Ziel

(1) Der VBG will zur Pflege der Buchkultur beitragen, das Sammeln und Erschließen von schönen Büchern und Werken der graphischen Künste fördern sowie einen freundschaftlichen Verkehr der durch die gemeinsame Liebe zu Buch und Graphik Verbundenen anregen.

(2) Der VBG verfolgt diese Zwecke durch öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Gesprächsabende, Veröffentlichungen sowie durch Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielstellungen, mit Verlagen, Bibliotheken, Museen und Sammlungen.

(3) Damit verfolgt der VBG ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.01.53. Der VBG ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des VBG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied erhält Zuwendungen und keine Person unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des VBG.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des VBG kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.

(2) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen aus Magdeburg und aus dem Land Sachsen-Anhalt können eine korporative Mitgliedschaft auf Antrag beim Vorstand erwerben.

(2a) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung . Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitgliedschaft entsprechend §3 (l) und (2) endet mit dem Tod, dem schriftlichen Austritt beim Vorstand und bei Auflösung des Vereines.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
– ein Mitglied des VBG durch sein Verhalten die Satzung gröblich verletzt oder
– ein Mitglied des VBG nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht genügt.
Der Vorstand beschließt nach Prüfung aller Fakten den Ausschluss des Mitgliedes durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntgegeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Briefes beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

§ 4 Beitrag, Spenden, Zuwendungen

(1) Die Arbeit des VBG finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen.

(2) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

(3) Schülern, Studenten, Vorruheständlern, Rentnern, Schwerbehinderten, Arbeitslosen und Ehepartnern von Mitgliedern wird nach Rücksprache mit dem Vorstand eine Beitragsminderung gewährt.

(4) Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe mit dem Vorstand vertraglich vereinbart wird, jedoch nicht kleiner ist als der dreifache Beitrag für ein natürliches Mitglied.

(5) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis 31. März fällig.

(6) Spenden und Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen können entrichtet werden. Sie sind durch den Vorstand zu bestätigen.

§ 5 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane des VBG sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der von den Mitgliedern gewählte Vorstand
  • der Schriftführer, der vom Vorstand aus seinen Reihen benannt wird.

(l) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor Stattfinden einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn mit der Einladung die Textfassung der Anträge mitgeteilt worden ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Während der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer wird die Versammlung von einem mit einfacher Mehrheit gewählten nicht zum Vorstand gehörenden Mitglied des Vereins geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und den l. Stellvertreter direkt und die übrigen Vorstandsmitglieder im Block. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Schriftführer.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterschriebenes Beschlussprotokoll anzufertigen.

Die jährliche Hauptversammlung beschließt über:

  • Bestätigung der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sowie Ausschluss
  • Bestätigung des Berichts des Kassenprüfers
  • Bestätigung des Berichts des Vorstands und seine Entlastung für das laufende Jahr
  • Die Beitragshöhe des kommenden Geschäftsjahres

Den Finanz- und Arbeitsplan des Vorstandes für das kommende Geschäftsjahr
Dreijährlich werden die Entlastung des Vorstandes und seine Neuwahl in offener Wahl in der Jahreshauptversammlung durchgeführt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung spricht die Entlastung des Vorstandes aus.
Der Kassenprüfer, der den Kassenbericht des Schatzmeisters nach erfolgter Prüfung bestätigt, wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Kassenprüfer ist nicht Mitglied des Vorstandes.

(2) Der Vorstand

Die Arbeit des VBG wird vom Vorstand geleitet. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Der Vorstand erarbeitet den jährlichen Finanz- und Arbeitsplan des kommenden Geschäftsjahres und die daraus abzuleitenden materiellen Verbindlichkeiten.

Der VBG wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem 1.Stellvertreter und dem Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam unterschrifts- und vertretungsberechtigt.
Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Der Vorstand tritt pro Jahr mindestens dreimal zusammen. Es wird ein vom Vorsitzenden (oder Stellvertreter) unterschriebenes Beschlussprotokoll angefertigt.

Der Vorstand gibt sich einen beratenden Beirat für die inhaltliche Gestaltung der Jahresprogramme. Die Mitglieder des Beirates können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung des VBG kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Inhalt der Änderung ist auf der Tagesordnung der Versammlung auszuweisen. Die Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen diese bestätigen.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung des VBG kann auf Antrag von mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, oder wenn der derzeitige Zweck des VBG entfällt.

Anträge auf Auflösung des VBG sind mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Zur Auflösung sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Etwaige nach Abwicklung des VBG und Begleichung aller Forderungen verbleibenden Mittel sollen der Literarischen Gesellschaft Magdeburg e.V. zugeführt werden. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Die Literarische Gesellschaft Magdeburg e.V. darf das Vermögen auch nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

§ 8 Satzungsannahme

Die Satzung tritt mit Annahme durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gründungsversammlung in Kraft.

Fassung vom 29.09.2018